AGB

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. 1. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers (Auftragnehmer), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sondervereinbarungen vereinbart worden sind - aus­schließ­lich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Einer Gegen­bestätigung des Käufers (Auftraggeber) unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die nach­folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten unabhängig davon, ob das Vertrags­angebot vom Käufer oder vom Verkäufer ausgeht. Offen­sichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten den Verkäufer nicht.
  2. 2. Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingun­gen nicht Vertragsbestandteil werden.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

  1. 1. Die Angebote des Verkäufers sind gegenüber Kaufleuten freibleibend und unverbindlich. Der Käufer ist an seinen Auf­trag vier Wochen ab dessen Eingang beim Verkäufer gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellun­gen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers, es sei denn, ein schriftliches Angebot des Verkäufers wird unverändert angenommen. Dem Käufer ausgehändigte aber durch den Verkäufer nicht gegengezeichnete Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung.
  2. 2. Die elektronische Form steht der Schriftform gleich.
  3. 3. Sofern für den Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, kommt durch seine Bestellung und deren Annahme seitens des Verkäufers zunächst ein schwebend wirksames Vertragsverhältnis zustande. In diesem Fall kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei ihm schriftlich, ohne die Angabe von Gründen, seinen Widerruf gegenüber dem Verkäufer erklären oder die Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post oder zu einem anderen Spediteur.
  4. 4. Die Rücksendung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und Kosten des Verkäufers, es sei denn, dass der Bestellwert der gelieferten Ware bis zu EUR 40,00 beträgt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Käufer die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. In diesem Fall trägt der Käufer die Rückversand­kosten, außer die Rücksendung erfolgt, weil falsche oder mangel­hafte Ware geliefert wurde.

 

§ 3 Preise

 

  1. 1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise gegenüber Kaufleuten 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäu­fers genannten Preise zzgl. der jeweilig geltenden gesetz­lichen Umsatzsteuer. Bei Vereinbarung einer Lagerfrist von mehr als vier Monaten bzw. 30 Tagen bei Kaufleuten ist der Verkäufer berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kosten­steigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten durch Preiserhöhung in entsprechendem Umfang an den Käufer weiterzugeben.
  2. 2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, inkl. Lieferung frei Haus in handelsüblicher Verpackung innerhalb der Liefertouren des Verkäufers. Kleinmengen mit Auftrags­werten unter EUR 125,00 können mit der Bahn oder Paketdienst unfrei versandt werden. Werden sie frei Haus geliefert, behält sich der Verkäufer vor, einen Transportkostenzuschlag in Höhe von mindestens EUR 10,00 zu erheben.
  3. 3. Ist in den schriftlichen Vereinbarungen über die Zahlung dem Käufer das Recht zum Abzug vom Bezahlungsskonto zuge­billigt worden, so ist der Verkäufer - unabhängig von getrof­fenen Vereinbarungen - berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn sich der Käufer mit anderen fälligen Forderungen des Verkäufers im Schuldnerverzug befindet.
  4. 4. Die Inbetriebsetzung und Montage von gelieferten Waren geht zu Lasten und auf Kosten des Käufers. Stellt der Verkäufer die hierzu erforderlichen Monteure, gelten für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stundensätze. Bei der Durch­führung der Montage hat der Käufer dem Montagepersonal des Verkäufers auf seine Kosten die erforderliche Unter­stützung zu gewähren.
  5. 5. Erklärt sich der Verkäufer bereit, außerhalb der Gewähr­leistung eine original verpackte, unbenutzte Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, hat der Besteller hierfür Kosten in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtpreises zu tragen, sofern er dem Verkäufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.
  6. 6. Im Falle von Fehlbestellungen des Kunden, beispielsweise in Bezug auf Liefermenge oder Lieferanschrift, ist der Verkäufer berechtigt, die für die Fehlbestellung entstandenen Fracht­kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen. 
  7. 7. Alle Preise verstehen sich bezogen auf die Direktabwicklung des Handelsgeschäftes ohne die Nutzung von Vermittlern wie e-Commerce-Lösungen und sind ausschließlich in Euro ausgewiesen.
  8. 8. Überweisungen aus dem Ausland sind gebührenfrei zu leisten. Daneben kann durch den Verkäufer eine Bearbei­tungsgebühr von EUR 20,00 verlangt werden.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

  1. 1. Die Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages. Wird vor der Ablieferung an den Käufer von diesem in irgend­einem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefor­dert, so wird die Lieferfrist unterbrochen und beginnt von der Einigung über die andersartige Ausführung an, von Neuem zu laufen oder kann vom Verkäufer anderweitig festge­legt werden. Bei Bestellung auf Abruf hat dieser spätestens binnen 3 Monaten vom Tage der Bestellung an zu erfolgen. Wird die Frist überschritten, ist der Verkäufer berechtigt, Lagerkosten in Höhe von EUR 7,50 je Monat und Paletten­lagerplatz zu berechnen.
  2. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, unverbindliche Liefertermine bis zu drei Wochen zu überschreiten. Erst danach hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mit Ablehnungs­androhung gesetzt werden.
  3. 3. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maß­nahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände auch bei Lieferanten des Verkäufers unmöglich oder über­mäßig erschwert, so wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch, vom Vertrage zurückzu­treten.
  4. 4. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Beliefe­rung des Verkäufers seitens seiner Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforder­lichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefern­den Ware getroffen hat und seine Vorliefe­ranten sorg­fältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich in diesem Fall, seine Ansprüche gegen Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Der Verkäufer ist ebenso berechtigt, die Liefe­rung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 
    Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer Schadenersatzansprüche nur unter den in § 9 dieser Bedin­gungen genannten Voraussetzung fordern. Auf die genann­ten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt hat.
  1. 5. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zuge­sagter Fristen und Termine nach § 9 dieser Bedingungen zu vertreten hat und die anderen gesetzlichen Verzugsvoraus­setzungen vorliegen, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung.
  2. 6. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

 

§ 5 Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sendung der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auch bei vereinbar­ter frachtfreier Lieferung oder freier Montage geht die Gefahr mit erfolgter Verladung auf den Käufer über. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

§ 6 Gewährleistung

 

  1. 1. Der Verkäufer leistet für die Mangelfreiheit seines Produktes Gewähr gegenüber Unternehmen für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung, im übrigen für den Zeitraum von zwei Jahren. Sofern auf der Ware ein Verfalldatum rechtswirksam angegeben ist, gilt dieses Datum für die Gewährleistungsfrist.
  2. 2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmate­rialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte.
  3. 3. Die Gewährleistung für gebrauchte Kaufgegenstände ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Verbrauchs­güterkauf handelt. In diesem Fall beträgt die Gewähr­leistungsfrist 1 Jahr.
  4. 4. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, kann der Käufer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Liefergegen­standes, schriftlich mitzuteilen.
  5. 5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ist die Haftung des Verkäufers zunächst auf die Abtretung der Ansprüche, die er gegen den Hersteller hat, begrenzt. Der Verkäufer ver­pflichtet sich, dem Käufer alle für die Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs notwendigen Informationen über das betreffende Vertragsverhältnis zum jeweiligen Hersteller zu geben.
  6. 6. Lehnt der Hersteller die Gewährleistung ab oder reagiert er gar nicht, kann der Verkäufer nach seiner Wahl verlangen, dass entweder
    a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und aus­schließlicher Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird oder
    b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während zusätzlich entstandene Arbeitszeit und Reise­kosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
  7. 7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Ver­gü­tung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  8. 8. Ist eine Nachbesserung durch die Art des Kaufgegenstandes ausgeschlossen, hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Schlägt diese fehl, kann er wahlweise Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  9. 9. Die unter § 6 Ziff. 4 bis 7 festgelegten Rechte des Verkäufers gelten nicht für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs.
  10. 10. Eine Haftung des Verkäufers für zeit- und gebrauchsbedingte Abnutzung ist ausgeschlossen.
  11. 11. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  12. 12. § 9 gilt ggf. auch in Gewährleistungsfällen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

  1. 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
  2. 2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Verkäufers.
  3. 3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt der Verkäufer Miteigen­tum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer.
  4. 4. Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf sein Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
  5. 5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verwendung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterver­äußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermen­gung oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung her­gestellten Ware Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigen­tumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigen­tum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehö­renden Waren zu einem Gesamt­preis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware ent­sprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtfor­derung an den Verkäufer ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nach­kommt, wird der Verkäufer die Abtretungen nicht offenlegen.
  6. 6. Bei Pfändungs-, Sicherungs- oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die außerhalb eines ordnungs­ge­mäßen Geschäftsbetriebes des Käufers liegen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  7. 7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbe­haltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht die §§ 491 - 505 BGB (ehemals Verbraucherkreditgesetz) Anwen­dung finden - kein Rücktritt vom Vertrage.

 

§ 8 Zahlung

 

  1. 1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Ver­käufers 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahl­bar. Hierin liegt keine Fälligkeitsvereinbarung. Die Rech­nung ist sofort nach Erhalt fällig. Der Verkäufer bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Käufers Teilzahlungen verrechnet werden. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung infor­mieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt­for­derung anzurechnen.
  2. 2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Verein­barung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Finanzierungsspesen angenommen. Diskontierungen und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung.
  3. 3. Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten (bei Verbrauchergeschäften von mindestens 5 Prozent­punkten) über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
  4. 4. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandanschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsver­pflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 10 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall kann der Verkäufer, unbe­schadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.
  5. 5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und erst nach Vertragsschluss eingetreten oder unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, insbeson­dere wenn das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck des Käufers nicht einlöst oder der Käufer seine Zahlung einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat oder Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ein gesetzliches Rück­trittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon unberührt.
  6. 6. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen gibt der Käufer für den gesamten Kaufpreis erfüllungshalber seine Akzepte. Der Verkäufer ist berechtigt, diese auch zur Deckung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche zu verwerten. Wird vom Käufer eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt, wird der gesamte Kauf­preis sofort fällig. Wird die gesamte Rest­schuld in einem solchen Fall nicht sofort bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware wieder in Besitz zu nehmen, ohne damit den Rück­tritt vom Vertrag zu erklären. Ein gesetzliches Rücktritts­recht des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Für den Fall der Ausübung eines Rücktrittsrechts des Verkäufers kann die Gebrauchsvergütung und der evtl. Ersatz für Beschädi­gungen, den der Käufer dem Verkäufer zu leisten hat, verbindlich auch durch eine vom Verkäufer zu veranlassende Schätzung durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungs­stelle festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnen sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Schätzpreis.
  7. 7. Falls ein bereits berechneter Auftrag des Käufers aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, in Teillieferung ausgeliefert werden muss, so gilt das Lieferdatum der letzten Teillieferung bzw. das Datum der Gutschrift für die berech­nete, aber nicht gelieferte Ware als Rechnungsdatum.
  8. 8. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertrags­verhältnis berechtigt.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

 

  1. 1. Das Recht des Käufers, im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers, der von ihm zu vertretenden Unmöglich­keit der Leistung, der positiven Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsschluss oder im Falle deliktischer Handlungen des Verkäufers Schadenersatz zu verlangen, ist für den  Fall der fahrlässigen und leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertrags­pflichten ausgeschlossen.
  2. 2. In den Fällen
    a) der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten und
    b) der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragspflicht­verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) ist die Haftung auf den vertragstypischen der Höhe nach vorherseh­baren Schaden begrenzt.
  3. 3. Die Haftung für Schäden, die durch Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis verursacht werden, ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein besonderer Vertrauenstatbestand, Vorsatz oder grob fahrläs­siges Ver­halten vor.
  4. 4. Die vorstehend ausgeführten Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen gelten nur für Schäden, die nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betreffen.

 

§ 10 Reparaturen

 

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß für alle Reparaturen in der Werkstatt des Verkäufers sowie für Repara­turen, die beim Käufer ausgeführt werden.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

  1. 1. Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechts­beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. 2. Erfüllungsort ist unser Sitz.
  3. 3. Für den Fall des § 9 (3) gilt als Gerichtsstand der Erfüllungs­ort des betreffenden Lieferanten. Ansonsten gilt als Gerichts­stand das örtlich zuständige Amtsgericht des Erfüllungsortes gemäß § 11 Ziffer 2 bzw. die örtlich zustän­digen Amtsgerichte der vertragsschließenden Verkäuferfirmen, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer kann Klagen nach seiner Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
  4. 4. Der Verkäufer speichert personenbezogene Daten auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes.
  5. 5. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksam­keit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 12.11.2007

 

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